Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 91d

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Art 91c Art 91e