Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 91d
Stand: 10.06.2019
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 91d GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11Begriff der Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG; Umfang und Reichweite der Unterrichtungspflicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GGZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 91d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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