Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 133
Stand: 10.06.2019
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 133 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 16.06.1959 – 2 BvF 5/56Art. 120 GG verbietet es, Bundesgesetze zu erlassen, nach denen die Länder Kriegsfolgelasten tragen (Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen, vom 14. Juni 1956 - BGBl. I S. 507)Zitiert von 10
- VG München, 23.04.2024 – M 13L DK 23.3849
- OLG Hamburg, 07.02.2018 – 2 Ws 22/18Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 133 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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