Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 112

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Art 111 Art 113