Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 113
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 25.05.1977 – 2 BvE 1/74Notkompetenz des Bundesministers der Finanzen nach Art. 112 GGZitiert von 13
- BVerfG, 06.03.1952 – 2 BvE 1/51Rechtsgültigkeit des § 96 der Geschäftsordnung des Bundestages v. 6.12.1951. Behandlung von FinanzvorlagenZitiert von 13
- BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19Finanzierung der Desiderius-Erasmus-StiftungZitiert von 22
- BVerfG, 07.05.2010 – 2 BvR 987/10Griechenlandhilfe; hier: Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen AnordnungZitiert von 3
- BVerfG, 12.11.1958 – 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57§ 2 Preisgesetz. - Verlängerung der Geltungsdauer eines befristeten Gesetzes. - Zustimmungsgesetz (Art. 84 Abs. 1 GG). - Teilnichtigkeit eines Gesetzes. - Zur Auslegung von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. - "Zustimmungsverordnungen". - Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender VerwaltungsakteZitiert von 59
- LSG NRW, 02.10.2023 – L 13 VS 39/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/113#abs-1 (1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/113#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/113#abs-3 (3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.