Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 106b
Stand: 10.06.2019
Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu Art 106b GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäßZitiert von 153
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 17.02.2023 – LVerfG 5/21
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 311/16Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 408/19Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 809/18
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 810/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 05.11.2020 – VG 1 K 841/17Zitiert von 4
- VG Potsdam, 05.11.2020 – 1 K 722/18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 05.11.2020 – 1 K 414/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 106b GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 106b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.