Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 106a
Stand: 10.06.2019
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 106a GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 106a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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