Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 104a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a?asof=2019-08-15#abs-1 (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a?asof=2019-08-15#abs-2 (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a?asof=2019-08-15#abs-3 (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a?asof=2019-08-15#abs-4 (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a?asof=2019-08-15#abs-5 (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104a?asof=2019-08-15#abs-6 (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Änderungsverlauf
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29.09.2020 Ausfertigung
Art. 104a geändert durch Artikel 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I 2048)
BGBl. 2020 I S. 2048
BGBl. 2020 I S. 2048 Gesetzgebungsmaterialien
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 104a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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