Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
GFlFleischV§ 3 Verbot des Inverkehrbringens
Stand: 22.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFlFleischV/3#abs-1 (1) Es ist verboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFlFleischV/3#abs-2 (2) Es ist verboten,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 GFlFleischV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.03.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. I S. 428
-
04.01.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
-
17.06.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.