Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
GFlFleischV§ 3 Verbot des Inverkehrbringens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFlFleischV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFlFleischV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist verboten,
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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17.06.2014 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.