Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Satz 3 geregelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.