Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

Stand: 06.11.2020

Bund1 Entscheidung

Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.

§ 104 § 106