Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Stand: 07.08.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91#abs-1 (1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:

1.
der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
2.
der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
3.
Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
4.
Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
5.
Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
6.
Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
7.
Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91#abs-3 (3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91#abs-4 (4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 geregelt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91#abs-5 (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.

§ 90 § 92