Hinweis der amtlichen Dokumentation: Änderung durch Art. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt; Änderung durch Art. 3 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2028 noch nicht berücksichtigt; Änderung durch Art. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2030 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Bundesamt für Justiz
der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
2.
der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
3.
Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
4.
Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
5.
Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
6.
Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/91#abs-5(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.