Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 38 Nutzung von fester Biomasse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/38?asof=2020-11-06#abs-1 (1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von fester Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/38?asof=2020-11-06#abs-2 (2) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
die Biomasse muss genutzt werden in einem
a)
Biomassekessel oder
b)
automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger,
2.
es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt werden.