Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 17 Aneinandergereihte Bebauung

Stand: 06.11.2020

Bund

Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.

§ 16 § 18