Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz GModG § 17 Aneinandergereihte Bebauung Stand: 06.11.2020 Bund Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.