Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 12 Wärmebrücken

Stand: 06.11.2020

Bund

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.

§ 11 § 13