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§ 17 GEG — Aneinandergereihte Bebauung

Gebäudemodernisierungsgesetz

Stand: 06.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.