Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 83 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/83?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Studierende, die bis zum 30. September 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/83?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Studierende, die bis zum 30. September 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/83?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Studienplatz, der in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst angeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst in der Fassung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767) anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/83?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Studienplatz, der in der Fachrichtung Verfassungsschutz angeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1, 3 und 6 sowie Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes in der Fassung vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640) anzuwenden.
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 83 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 83 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
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