Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 3 Dienstbehörden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/3#abs-1 (1) Dienstbehörde ist

1.
für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Bundesnachrichtendienst und
2.
für die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/3#abs-2 (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

§ 2 § 4