Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/42?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/42?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 42 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.