Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Zur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.