Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/42#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/42#abs-2 (2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/42#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/42#abs-4 (4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/42#abs-5 (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

§ 41 § 43