Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe einer Rangpunktzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Ausbildungsstationen.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2019 I S. 1221
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