Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 40 Zeitpunkt und Zweck

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/40#abs-1 (1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/40#abs-2 (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

§ 39 § 41