Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika

Stand: 22.08.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/39#abs-1 (1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe der Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und der Rangpunktzahl der Praktika.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/39#abs-2 (2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Ausbildungsstationen.

§ 38 § 40