Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ist das arithmetische Mittel der doppelt gewichteten Rangpunkte der Klausuren und der einfach gewichteten übrigen Bewertungen.
Änderungsverlauf
-
09.08.2019 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2019 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.