Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ist das arithmetische Mittel der doppelt gewichteten Rangpunkte der Klausuren und der einfach gewichteten übrigen Bewertungen.

§ 29 § 31