Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium

Stand: 22.08.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/30#abs-1 (1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/30#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind

1.
die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und
2.
die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.
§ 29 § 31