§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
Stand: 10.06.2019
Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66 und 90 sinngemäß.
Änderungsverlauf
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 95 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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