Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 78 Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/78#abs-1 (1) Der Ausdruck aus dem maschinell geführten Grundbuch ist mit der Aufschrift "Ausdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/78#abs-2 (2) Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er gesiegelt ist und die Kennzeichnung "Amtlicher Ausdruck" sowie den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person trägt, die den Ausdruck veranlaßt oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat. Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck "Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift" aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nur, wenn der amtliche Ausdruck mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/78#abs-3 (3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er wiedergibt.

§ 77 § 79