§ 78 Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Ausdruck aus dem maschinell geführten Grundbuch ist mit der Aufschrift "Ausdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er gesiegelt ist und die Kennzeichnung "Amtlicher Ausdruck" sowie den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person trägt, die den Ausdruck veranlaßt oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat. Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck "Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift" aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/78?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er wiedergibt.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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11.07.1997 Ausfertigung
§ 78 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1997 (BGBl. I 1808)
BGBl. 1997 I S. 1808
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.