Gesetze / Grundbuchverfügung GBV § 77 Grundsatz Stand: 10.06.2019 Bund Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.