Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 77 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund

Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 76a § 78