Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 44

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/44#abs-1 (1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/44#abs-2 (2) Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind. Der Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen.

§ 43a § 45