§ 45
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/45#abs-1 (1) Die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Teils des Grundbuchblatts ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/45#abs-2 (2) In diesem Fall sind in die Abschrift die Eintragungen aufzunehmen, welche den Gegenstand betreffen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem Grundbuch nicht enthalten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/45#abs-3 (3) Im übrigen ist das Grundbuchamt den Beteiligten gegenüber zur Auskunftserteilung nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift verpflichtet.