Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 42

Stand: 10.06.2019

Bund

Erforderliche maschinell erstellte Zwischenverfügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grundbuchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen nicht unterschrieben werden. In diesem Fall soll auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam" angebracht sein.

§ 41 § 43