§ 43
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/43#abs-1 (1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/43#abs-2 (2) Dasselbe gilt für Notare sowie für Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch einsehen wollen, für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist. Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus zulässig, wenn die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dargelegt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 43 GBV →
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Änderungsverlauf
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 43 geändert und eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2182)
BGBl. 1993 I S. 2182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.