§ 30
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/30#abs-1 (1) Für das neue Blatt gelten die folgenden Bestimmungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/30#abs-2 (2) Das umgeschriebene Blatt ist zu schließen. In dem Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben.
Änderungsverlauf
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 30 geändert und eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2182)
BGBl. 1993 I S. 2182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.