Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDAufstV§ 3 Auswahlverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg entscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite (§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung) geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus
Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 664)
BGBl. 2020 I S. 664
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.