Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDAufstV

§ 16 Abschlusszeugnis und Bescheid über das nicht bestandene Prüfungsgespräch

Stand: 10.04.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/16#abs-1 (1) Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/16#abs-2 (2) Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen und das Nichtbestehen. Wer das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/16#abs-3 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden vom Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/16#abs-4 (4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

§ 15 § 17