Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDAufstV§ 10 Inhalt und Durchführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsgebiete. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 30 bis 40 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Prüfungsgespräches werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer, die oder der durch das Prüfungsamt zu bestimmen ist, protokolliert. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und des Bundespolizeipräsidiums, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie Angehörige des Prüfungsamtes können an ihm teilnehmen. Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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16.08.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2017 (BGBl. I 3261)
BGBl. 2017 I S. 3261
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.