Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDAufstV§ 9 Prüfungskommission
Stand: 10.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/9#abs-1 (1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/9#abs-2 (2) Die Prüfungskommission besteht aus
Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/9#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/9#abs-4 (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.