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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3261

BGBl. 2017 I S. 3261 · 55.872 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3261
                                               Verordnung
                                      zur Änderung von Vorschriften
                            über den Vorbereitungsdienst
              Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
für den gehobenen
sowie die Ausbildung und Prüfung
        für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

                                                 Vom 16.

   Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bun-
despolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2362), verordnet das Bundesministerium des Innern:

                         Artikel 1

             Verordnung
      über den Vorbereitungs-
 dienst für den gehobenen Polizei-
vollzugsdienst in der Bundespolizei
           (GBPolVDVDV)

                    Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1

                         Allgemeines
§   1    Gegenstand
§   2    Diplomstudium

§   3    Ziele des Studiums
§   4    Laufbahnbefähigung

                          Abschnitt 2

              Auswahlverfahren und Einstellung

§ 5      Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
§ 6      Auswahlkommission

August 2017

  § 7    Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung
         ergänzender Bestimmungen
  § 8    Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
  § 9    Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit
  § 10   Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
  § 11   Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

  § 12   Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
  § 13   Einstellung

                         Abschnitt 3
                       Studienordnung
  § 14   Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des
         Studiums

  § 15   Ausbildungspersonal während der berufspraktischen
         Studienzeiten
  § 16   Erholungsurlaub
  § 17   Dauer und Gliederung des Studiums
  § 18   Leistungstests

                         Abschnitt 4

                         Prüfungen
                       Unterabschnitt 1

                         Allgemeines

  § 19   Zuständigkeit
  § 20   Prüfungskommissionen
  § 21   Prüfende
BGBl. 2017, Seite 3262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3262
§ 22   Bestellung der Prüfenden
§ 23   Bewertung der Prüfungsleistungen
                     Unterabschnitt 2
                     Zwischenprüfung

§ 24   Zwischenprüfung
§ 25   Bestehen der Zwischenprüfung
§ 26   Zwischenprüfungszeugnis

                     Unterabschnitt 3
                     Laufbahnprüfung

§ 27   Bestandteile
§ 28   Schriftliche Prüfungen
§ 29   Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen
§ 30   Praktische Prüfungen
§ 31   Bestehen der praktischen Prüfungen
§ 32   Diplomarbeit
§ 33   Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit
§ 34   Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 35   Mündliche Abschlussprüfung
§ 36   Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschluss-
       prüfung
§ 37   Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
§ 38   Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei
       Nichtbestehen

                     Unterabschnitt 4
                         Sonstiges
§ 39   Fernbleiben und Rücktritt
§ 40   Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 41   Wiederholung von Prüfungen

§ 42   Prüfungsakten und Einsichtnahme

§ 43   Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 44   Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des
       mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
§ 45   Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
                        Abschnitt 5

                  Aufstieg nach § 15
         der Bundespolizei-Laufbahnverordnung

§ 46   Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen

                        Abschnitt 6

                   Schlussvorschriften

§ 47   Übergangsvorschriften

                       Abschnitt 1
                      Allgemeines

                            §1
                      Gegenstand
  Diese Verordnung regelt

1. den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwär-
   terinnen und ‑anwärter für den gehobenen Polizei-
   vollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5
   und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und
   die Auswahl für den Vorbereitungsdienst sowie
2. die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und
   ‑beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobe-
   nen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach
   § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung bewor-
   ben haben und die Auswahl für die Ausbildung.

                          §2
                   Diplomstudium
  Der Diplomstudiengang „Polizeivollzugsdienst in der

Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ an der Hoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hoch-
schule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundes-
polizei.

                          §3

                 Ziele des Studiums
   Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-
senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden
und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-
ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben
im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
polizei erforderlich sind. Dies schließt die Vermittlung
von Führungsbefähigung ein. Die Studierenden werden
befähigt, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln, um den
ständig wachsenden Herausforderungen des Polizei-
vollzugsdienstes gerecht zu werden. Das Studium soll
die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen
Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähig-

keit zur Zusammenarbeit im europäischen und interna-
tionalen Raum.

                          §4
                Laufbahnbefähigung

   Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt

die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivoll-

zugsdienst in der Bundespolizei.

                     Abschnitt 2
         Auswahlverfahren und Einstellung

                          §5

      Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren

   (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grund-
lage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festge-
stellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren

Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
schaften für den Vorbereitungsdienst für den gehobe-
nen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet
sind.
  (2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Aus-
wahlverfahren durch Ausschreibung an.
   (3) Zum Auswahlverfahren wird von der Bundes-
polizeiakademie zugelassen, wer nach den eingereich-
ten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten
Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeig-
neten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
Zahl der Studienplätze, die der Bundespolizeiakademie
zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahl-
verfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind
jedoch mindestens dreimal so viele geeignete Bewer-
berinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze
zur Verfügung stehen. Im Fall einer Beschränkung wird
zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten ge-
eignet erscheint.
BGBl. 2017, Seite 3263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3263
   (4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird
oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mit-
teilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen
sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu ver-
nichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunter-
lagen sind zu löschen.

                            §6

                 Auswahlkommission
   (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
richtet das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der
Bundespolizeiakademie eine Auswahlkommission ein.
Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen ein-
gerichtet werden; in diesem Fall ist sicherzustellen,
dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewer-
tungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
  (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
   Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
   Dienstes und

3. einer der folgenden Personen

   a) einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten mit
      der Befähigung zum Lehramt,
   b) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
      Dienstes oder
   c) einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-
      nen Dienstes mit mehrjähriger Erfahrung als Mit-
      glied einer Auswahlkommission oder mit abge-
      schlossenem Hochschulstudium.
Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zu Mitglie-
dern der Auswahlkommission nach Satz 1 Nummer 2
und 3 bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein
Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden
kann. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizei-
vollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. Eine
Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs
Bundespolizei der Hochschule ist berechtigt, am Aus-
wahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Aus-
wahlkommission teilzunehmen.

  (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden
vom Bundespolizeipräsidium für vier Jahre bestellt.
Wiederbestellung ist zulässig.

   (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
den.
   (5) Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommis-
sion haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal-
tung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

                            §7

       Bestandteile des Auswahlverfahrens,
      Festlegung ergänzender Bestimmungen

  (1) Das Auswahlverfahren besteht aus

1. einem schriftlichen Teil,
2. einer Feststellung der körperlichen Leistungsfähig-
   keit und
3. einem mündlichen Teil.

  (2) Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens kön-
nen unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt
werden.

   (3) Das Bundespolizeipräsidium legt bundeseinheit-
lich in ergänzenden Bestimmungen fest:
1. die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,

2. den Ablauf der einzelnen Teile sowie

3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik ein-
   schließlich der Mindestpunktzahlen, die für das Be-
   stehen der einzelnen Abschnitte erforderlich sind.
In der Bewertungs- und Gewichtungssystematik kön-
nen auch für einzelne Kompetenzbereiche Mindest-
punktzahlen festgelegt werden. Die Festlegungen kön-
nen vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor
jedem Teil erfolgen. Das Bundespolizeipräsidium kann
die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlver-
fahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.

   (4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet bei Vor-
liegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs,
eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonsti-

gen Ordnungsverstoßes über den Ausschluss der Be-
werberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren.
Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.

                           §8
      Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

   (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein
auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leis-
tungstest.
  (2) In dem Leistungstest werden kognitive Fähig-
keiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale,
praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft.
Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten
bestehen.

   (3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest be-
trägt höchstens 240 Minuten.

   (4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung ge-
stützt werden.

   (5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist
bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in
jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl
erreicht hat.

  (6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bun-
despolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen
Bewerberinnen und Bewerber fest.

                           §9

                   Feststellung der
           körperlichen Leistungsfähigkeit

   (1) Die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizei-

vollzugsdienst in der Bundespolizei wird durch sport-
liche Leistungstests festgestellt.
  (2) Sie ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder
der Bewerber in jedem sportlichen Leistungstest die
Mindestanforderungen erreicht hat.
BGBl. 2017, Seite 3264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3264
                          § 10
                  Zulassung zum
       mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
   (1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird
zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlver-
fahrens bestanden und die körperliche Leistungsfähig-
keit nach § 9 nachgewiesen hat.
   (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-
werber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfah-
rens bestanden haben, das Dreifache der Studien-
plätze, die der Bundespolizeiakademie zur Verfügung
stehen, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des
Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden.
Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerbe-
rinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze

zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen,

wer nach der Rangfolge nach § 8 Absatz 6 am besten

geeignet ist.

                          § 11

       Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

  (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient
dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in
verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenz-
bereichen zu ermitteln. Er kann aus bis zu fünf Teilab-

schnitten bestehen.

   (2) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erfor-
derlicher Vorbereitungszeiten darf für eine Bewerberin
oder einen Bewerber 150 Minuten nicht überschreiten.
Die Dauer der einzelnen Teilabschnitte wird den Bewer-
berinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen
Teils mitgeteilt.

   (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten
nach jedem Teilabschnitt unabhängig voneinander die
mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche
jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. Am Ende des
mündlichen Teils des Auswahlverfahrens führt die Aus-
wahlkommission eine Beratung durch, in der die Be-
wertungen der Kompetenzbereiche festgelegt werden.
Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzberei-
che ergibt sich die Gesamtpunktzahl für den münd-
lichen Teil des Auswahlverfahrens.
   (4) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-
standen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in
jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vor-
gesehen ist, diese Mindestpunktzahl erreicht hat.

                          § 12
       Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
   (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-
berin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen
Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das
Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. Das Gesamt-
ergebnis ergibt sich aus der Summe der Ergebnisse des
schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlver-
fahrens. Das Ergebnis des schriftlichen Teils des Aus-
wahlverfahrens geht mit höchstens 30 Prozent in das
Gesamtergebnis ein.
  (2) Anhand der Gesamtergebnisse bildet die Bun-
despolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen
und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden
haben.

                          § 13
                      Einstellung
   (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann einge-
stellt werden, wer
1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat
   und
2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen
   gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivoll-
   zugsdienst erfüllt.

  (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt
werden, wer
1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und

2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der

   Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder

   einen vergleichbaren Nachweis besitzt.

   (3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen, so
ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die
Befähigungsnachweise bis zum Abschluss des Grund-

studiums vorzulegen sind. Studierende, die die in Ab-
satz 2 genannten Befähigungsnachweise nicht bis zum
Abschluss des Grundstudiums vorlegen, sind aus dem
Beamtenverhältnis zu entlassen.

   (4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet über die

Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der
Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2.

                     Abschnitt 3

                   Studienordnung

                          § 14

                 Zuständigkeiten,
   Organisation und Durchführung des Studiums
   (1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstauf-
sicht über die Studierenden während des Studiums.

   (2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder
einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.
   (3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Ab-
stimmung mit der Hochschule die berufspraktischen
Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten
werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.
   (4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch
fest.

                          § 15
              Ausbildungspersonal
   während der berufspraktischen Studienzeiten
    (1) Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der
Bundespolizeiakademie für jeden Studienjahrgang eine
Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivoll-
zugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungs-
leiter und eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder
der Ausbildungsleiter führt zentral die Fachaufsicht
über die Ausbildung während der berufspraktischen
Studienzeiten.
  (2) Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der
Bundespolizeiakademie Praktikaleiterinnen oder Prakti-
kaleiter und je eine Vertretung. Die Praktikaleiterinnen
oder Praktikaleiter gewährleisten eine ordnungsgemäße
BGBl. 2017, Seite 3265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3265
Durchführung der jeweiligen berufspraktischen Studien-
zeiten.                                                     Studienabschnitt

   (3) In jeder Dienststelle der Bundespolizei, der Stu-   Grundstudium
dierende für eine praktische Verwendung zugewiesen
werden, benennt die zuständige Behörde gegenüber
der Hochschule eine Beamtin als Betreuerin oder einen
Beamten als Betreuer sowie eine Vertretung.
   (4) Zur Ausbildung der Studierenden benennt die
zuständige Behörde gegenüber der Hochschule für
die Durchführung der praktischen Verwendungen Aus-

bilderinnen und Ausbilder. Den Ausbilderinnen und

Ausbildern sollen nur so viele Studierende zugewiesen
werden, wie sie sorgfältig ausbilden können. Sie sind
im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben zu
entlasten.
   (5) Die Einweisung und Anleitung der Studierenden       Praxisbezogene
in den praktischen Verwendungen erfolgt durch die          Lehr-
Ausbilderinnen oder Ausbilder oder bei Bedarf durch        veranstaltung I
von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte der
Dienststelle. Den beauftragten Beamtinnen und Beam-        Praktische
                                                           Verwendung I
ten soll jeweils eine Studierende oder ein Studierender

zugewiesen werden.

   (6) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch
fest.                                                      Hauptstudium I

                            § 16

                     Erholungsurlaub
   Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungs-
urlaubs.

                            § 17
                                                           Praxisbezogene
        Dauer und Gliederung des Studiums                  Lehr-
  (1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und        veranstaltung II
berufspraktischen Studienzeiten.

  (2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studien-
abschnitten                                                Praktische
1. Grundstudium (sechs Monate),                            Verwendung II

2. Hauptstudium I (vier Monate),

3. Hauptstudium II (vier Monate) und
4. Hauptstudium III (vier Monate).                         Hauptstudium II

  (3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen
aus den Studienabschnitten
1. Basisausbildung (vier Monate),
2. praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),
3. praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),
                                                           Praktische
4. praktische Verwendung I (drei Monate),
                                                           Verwendung III
5. praktische Verwendung II (zwei Monate) und
6. praktische Verwendung III (vier Monate).

   (4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden        Hauptstudium III
interdisziplinären Modulen:
                     Modul-
  Studienabschnitt
                     nummer
                                   Modulbezeichnung

Basisausbildung         1     Polizei und Bürgerinnen
                              und Bürger                   Studienabschnitt-
                                                           übergreifende
                        2     Grundlagen des polizei-
                                                           Module
                              lichen Handelns

                        3     Polizeitraining

Modul-
              Modulbezeichnung
nummer
  4      Rolle der Bundesbeamtin-
         nen und ‑beamten im frei-
         heitlichen, demokratischen
         und sozialen Rechtsstaat

  5      Nationale und internatio-
         nale Aufgaben der Polizei

  6      Grundlagen des      öffent-

         lichen Dienstes

  7      Grundlagen des Verwal-
         tungshandelns

  8      Polizeivollzugsbeamtinnen
         und ‑beamte im Kontroll-
         und Streifendienst

  9      Verwendung als Polizei-
         vollzugsbeamtin oder ‑be-

         amter im Kontroll- und

         Streifendienst

 10      Wissenschaftliche Grund-
         lagen der Polizeiarbeit

 11      Bundespolizeiliche Spek-
         tren der Prävention und
         Repression I: Kontrolltätig-
         keiten und Fahndungs-
         maßnahmen

 12      Vorbereitung auf die Ver-
         wendung als Gruppen-
         leiterin oder Gruppenleiter
         und als Gruppenführerin
         oder Gruppenführer

 13      Verwendung als Polizei-
         vollzugsbeamtin oder ‑be-
         amter im Kontroll- und

         Streifendienst

 14      Bundespolizeiliche Spek-
         tren der Prävention und
         Repression II: Überwa-
         chungsmaßnahmen und
         Ermittlungstätigkeiten
 15      Polizeiführung

 16      Verwendung als Gruppen-

         leiterin oder Gruppenleiter
         und als Gruppenführerin
         oder Gruppenführer

 17      Polizeiarbeit auf interna-
         tionaler Ebene

 18      Polizeiarbeit in besonde-
         ren Einsatzsituationen

 19      Diplomarbeit (während der
         Module 15 bis 17)

 20      Polizeitraining (während
         der Module 10 bis 18)
BGBl. 2017, Seite 3266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3266
  (5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die
Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im
Modulhandbuch fest.

  (6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des
Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.

                               § 18
                      Leistungstests

   (1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17
sind Leistungstests durchzuführen.
  (2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in
Form

1. einer Klausur,

2. eines Referats,

3. einer Präsentation,

4. einer Hausarbeit,

5. einer mündlichen Überprüfung oder

6. einer praktischen Überprüfung.
   (3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsenta-
tionen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen
Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge ab-
gegrenzt werden können und eine Bewertung jedes
Einzelbeitrags möglich ist.

   (4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen be-
stehen.
  (5) Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:

   Prozentualer
    Anteil der        Rang-
    erreichten       punkte/
    Punktzahl         Rang-           Note   Notendefinition
      an der         punkt-
   erreichbaren        zahl
 Gesamtpunktzahl

93,70 bis 100,00       15         sehr gut   eine Leistung,
                                             die den An-
 87,50 bis 93,69       14                    forderungen
                                             in besonde-
                                             rem Maß ent-
                                             spricht

 83,40 bis 87,49       13             gut    eine Leistung,
                                             die den An-
 79,20 bis 83,39       12                    forderungen
                                             voll entspricht
 75,00 bis 79,19       11

 70,90 bis 74,99       10       befriedigend eine Leistung,
                                             die im Allge-
 66,70 bis 70,89       9                     meinen
                                             den Anforde-
 62,50 bis 66,69       8                     rungen ent-
                                             spricht

 58,40 bis 62,49       7        ausreichend eine Leistung,
                                            die zwar
 54,20 bis 58,39       6                    Mängel auf-
                                            weist, aber
 50,00 bis 54,19       5                    im Ganzen
                                            den Anforde-
                                            rungen noch
                                            entspricht

   Prozentualer
    Anteil der      Rang-
    erreichten     punkte/
    Punktzahl       Rang-           Note    Notendefinition
      an der       punkt-
   erreichbaren      zahl
 Gesamtpunktzahl
 41,70 bis 49,99     4         mangelhaft   eine Leistung,
                                            die den An-
 33,40 bis 41,69     3                      forderungen
                                            nicht ent-
 25,00 bis 33,39     2                      spricht,
                                            jedoch er-
                                            kennen lässt,
                                            dass die not-
                                            wendigen
                                            Grundkennt-

                                            nisse vorhan-
                                            den sind und
                                            die Mängel

                                            in absehbarer
                                            Zeit behoben
                                            werden kön-
                                            nen

 12,50 bis 24,99     1        ungenügend eine Leistung,
                                         die den An-
 0,00 bis 12,49      0                   forderungen
                                         nicht ent-
                                         spricht und
                                         bei der selbst
                                         die Grund-
                                         kenntnisse
                                         so lückenhaft
                                         sind, dass
                                         die Mängel
                                         in absehbarer
                                         Zeit nicht be-
                                         hoben werden

                                         können

Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klar-
heit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit ange-
messen berücksichtigt.

  (6) Die Leistungstests werden durch Angehörige oder
Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizei-
akademie bewertet. Die Studierenden erhalten eine Be-
scheinigung über die Bewertung.
  (7) Näheres regelt das Modulhandbuch.

                     Abschnitt 4

                      Prüfungen

               Unterabschnitt 1
                   Allgemeines

                             § 19
                    Zuständigkeit

  (1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Lauf-
bahnprüfung durchgeführt.

  (2) Für die Organisation und Durchführung der Zwi-
schenprüfung ist die Hochschule zuständig.
  (3) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-
bahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizei-
akademie (Prüfungsamt) zuständig.
BGBl. 2017, Seite 3267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3267
                        § 20
              Prüfungskommissionen

  (1) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischen-
prüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahn-
prüfung sowie für die Durchführung und Bewertung der
mündlichen Abschlussprüfung richten die nach § 19
Absatz 2 und 3 zuständigen Stellen Prüfungskom-
missionen ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere
Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
   (2) Die Prüfungskommission für die Bewertung der
Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindes-
tens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben
betrauten Mitgliedern der Hochschule. Die Hochschule
bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.

  (3) Die Prüfungskommission für die Bewertung der
schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die
Durchführung und Bewertung der mündlichen Ab-
schlussprüfung besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
   Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
   Dienstes und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen

   Dienstes.

Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1
Nummer 1 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt
werden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besol-
dungsgruppe A 16 verliehen werden kann. Als Mitglie-
der der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 3
können nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden,
denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungs-
gruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann.
Prüfende nach Satz 1 Nummer 2 und 3 können auch
Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entspre-
chende Qualifikation verfügen.

   (4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission
soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fach-
bereichs Bundespolizei der Hochschule sein. Mindes-
tens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen
dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ange-
hören.
   (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
den.
   (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der

oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

                        § 21

                      Prüfende

  (1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der
schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden
von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt.

  (2) Die praktischen Prüfungen werden von zwei
Prüfenden bewertet.
   (3) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden bewer-
tet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

  (4) Bei der Bewertung der praktischen Prüfung und
der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest, wer Erst-
prüfende oder Erstprüfender ist. Die Prüfenden be-
werten unabhängig voneinander. Die oder der Zweit-
prüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstprüfenden haben.

                         § 22
              Bestellung der Prüfenden

  (1) Die Hochschule bestellt die Prüfenden für die
Zwischenprüfung. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfen-
den für die Laufbahnprüfung.

   (2) Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden
bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Stelle. Als Prü-
fende können Beamtinnen oder Beamte des gehobe-
nen Dienstes nur bestellt werden, wenn ihnen laufbahn-
rechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobe-
ner Dienst) verliehen werden kann.
   (3) Als Prüfende für die Zwischenprüfung sollen
Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mit-
glieder der Hochschule bestellt werden. Als Prüfende
für die schriftlichen Prüfungen sollen hauptamtlich Leh-

rende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule

bestellt werden. Soweit hauptamtlich Lehrende des
Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in
ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch
andere Personen als Prüfende bestellt werden.

  (4) Als Prüfende für die praktischen Prüfungen kön-
nen nur Beamtinnen oder Beamte des höheren oder
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bestellt wer-
den.

  (5) Die oder der Erstprüfende für die Bewertung der
Diplomarbeit soll in der Regel hauptamtlich Lehrende
oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der
Hochschule sein. Soweit hauptamtlich Lehrende des
Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in
ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch
andere Personen zu Erstprüfenden bestellt werden. Die
oder der Zweitprüfende soll eine Beamtin oder ein Be-
amter des höheren Dienstes oder des gehobenen
Dienstes sein. Die oder der Drittprüfende soll haupt-
amtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs
Bundespolizei der Hochschule sein.
   (6) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhän-
gig und nicht weisungsgebunden.

                         § 23

         Bewertung der Prüfungsleistungen

  (1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfun-

gen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entspre-
chend.

   (2) Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prü-
fenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen
aus mehreren Teilen, so ist das arithmetische Mittel
der Bewertungen zu bilden, sofern diese Verordnung
nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunkt-
zahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Run-
dung berechnet.
BGBl. 2017, Seite 3268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3268
                Unterabschnitt 2
               Zwischenprüfung

                          § 24

                  Zwischenprüfung

   (1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grund-
studiums durchgeführt.

  (2) Die Zwischenprüfung besteht aus jeweils einer
Klausur in den Modulen 4 bis 7.
  (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur

180 Minuten.

  (4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-

ben.

   (5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit
einer Kennnummer versehen. Die Hochschule erstellt
eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern
zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten
und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Be-
wertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
   (6) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten

bewertet worden sind, werden durch eine Zweit-

prüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen
die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt
voneinander ab, gibt die Hochschule die Klausur zur
Einigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die
Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.

                          § 25

          Bestehen der Zwischenprüfung
  Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1. mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens
   fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens
   fünf erreicht worden ist.

                          § 26
             Zwischenprüfungszeugnis
  (1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält
von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis.
Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
1. für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie
2. die Durchschnittsrangpunktzahl und die entspre-
   chende Note.
   (2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.

                Unterabschnitt 3
               Laufbahnprüfung

                          § 27
                     Bestandteile

   Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den

gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
Sie besteht aus
1. zwei schriftlichen Prüfungen,

2. zwei praktischen Prüfungen,

3. der Diplomarbeit und
4. der mündlichen Abschlussprüfung.

                         § 28
               Schriftliche Prüfungen
  (1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils

mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.

  (2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls
beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.

  (3) Die Hochschule reicht für jede Klausur Vor-
schläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. Das
Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.

  (4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-

ben.

   (5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit

einer Kennnummer versehen. Das Prüfungsamt erstellt
eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu
den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und
darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewer-
tung der Klausuren bekannt gegeben werden.

                         § 29

                 Bewertung und

       Bestehen der schriftlichen Prüfungen

   (1) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten
bewertet worden sind, werden durch eine Zweit-
prüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen
die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt
voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur
Einigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die
Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.

   (2) Besteht eine schriftliche Prüfung aus mehr als
einer Klausur, so wird als Bewertung dieser schrift-
lichen Prüfung eine Rangpunktzahl ermittelt, indem die
Bewertungen der einzelnen Klausuren entsprechend
ihrer jeweiligen Bearbeitungszeit gewichtet werden.
Näheres regelt das Modulhandbuch.
  (3) Die schriftlichen Prüfungen sind bestanden,
wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht
worden sind.

                         § 30
               Praktische Prüfungen
   (1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils
einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16
und 20.
  (2) In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine
Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin
oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer
Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen.
Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. Näheres regelt das
Modulhandbuch.
  (3) In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die
Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaß-
nahmen geprüft. Die Prüfung soll 30 Minuten dauern.

Näheres regelt das Modulhandbuch.

   (4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Ein-
zelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Be-
wertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

   (5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der prakti-
schen Prüfungen werden protokolliert. Das Protokoll
ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
BGBl. 2017, Seite 3269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3269
                         § 31
        Bestehen der praktischen Prüfungen

   Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn

jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden

sind.

                         § 32

                     Diplomarbeit

   (1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden
nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine für die
Studienziele relevante Problemstellung innerhalb einer
vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu be-
arbeiten.
   (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag
der oder des Erstprüfenden vom Prüfungsamt be-
stimmt und ausgegeben.
   (3) Bei der Diplomarbeit ist eine Gruppenleistung zu-
lässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden
können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags mög-
lich ist.

  (4) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf
Monate.
   (5) Einzelheiten zur Erstellung der Diplomarbeit
regelt die Hochschule im Modulhandbuch.

   (6) Die Termine für die Ausgabe des Themas und für
die Abgabe der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest.
   (7) Für Studierende, die durch eine Erkrankung oder
sonstige nicht zu vertretende persönliche Umstände
zeitweise an der Bearbeitung der Diplomarbeit ver-
hindert sind, verlängert das Prüfungsamt auf Antrag
die Bearbeitungszeit entsprechend. Überschreitet die
Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, gilt die
Diplomarbeit als nicht begonnen und die oder der
Studierende erhält ein neues Thema.
   (8) Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Diplom-
arbeit als mit null Rangpunkten bewertet.

                         § 33

                  Bewertung und
             Bestehen der Diplomarbeit

  (1) Bei der Diplomarbeit sind der Inhalt mit 70 Pro-
zent und die Form mit 30 Prozent zu gewichten.
   (2) Weichen die Bewertungen der Diplomarbeit um
nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird
das arithmetische Mittel gebildet. Bei einer größeren
Abweichung gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit
den beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt
die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht
mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel
gebildet. Beträgt die Abweichung auch nach erfolgtem
Einigungsversuch mehr als drei Rangpunkte, bestimmt
das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Dritt-
prüfenden, die oder der die Diplomarbeit unabhängig
prüft. In diesem Fall ist die Endbewertung die Durch-
schnittsrangpunktzahl der drei Einzelbewertungen.

   (3) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindes-
tens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

                          § 34
                  Zulassung zur
           mündlichen Abschlussprüfung

   (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zuge-

lassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen und

die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie
die Diplomarbeit bestanden hat.

   (2) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nicht-
zulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der
mündlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt ge-
geben. Gleichzeitig werden den Studierenden die in
den schriftlichen und praktischen Prüfungen der Lauf-
bahnprüfung sowie in der Diplomarbeit erzielten Rang-
punkte mitgeteilt.

                          § 35
            Mündliche Abschlussprüfung
   (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird im Mo-
dul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. In
ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die
Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zu-
einander in Beziehung setzen können und ihre Kennt-
nisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobe-
nen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genü-
gen.
  (2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der
Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe
soll aus höchstens vier Studierenden bestehen. Die
Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden
30 bis 40 Minuten betragen.
   (3) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der münd-
lichen Abschlussprüfung werden von einer Protokoll-
führerin oder einem Protokollführer protokolliert, die
oder den das Prüfungsamt bestimmt. Das Protokoll ist
von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter-
schreiben.
   (4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-
lich. Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bun-
despolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prü-
fungsamts können teilnehmen. Das Bundesministerium
des Innern und das Bundespolizeipräsidium können je-
weils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme

an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. Das
Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwe-
senheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein
oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen
dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen
machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission
dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungs-
amts sowie die Protokollführerin oder der Protokoll-
führer anwesend sein.

                          § 36
                 Bewertung und
    Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
   (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,
wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden
sind.

   (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
sion teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungs-
teilnehmer die erreichten Rangpunkte nach Abschluss
der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das
Prüfungsergebnis mündlich.
BGBl. 2017, Seite 3270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3270
                         § 37
   Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

  (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die ab-
schließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei

der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl
werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

1. die Durchschnittsrangpunktzahl
   der Leistungstests                   mit 10 Prozent,
2. die Durchschnittsrangpunktzahl
   der Zwischenprüfung                  mit 10 Prozent,

3. die Rangpunkte der

   schriftlichen Prüfungen

   in den Modulen 10 und 14            mit je 8 Prozent,

4. die Rangpunkte der
   praktischen Prüfung
   im Modul 16                          mit 12 Prozent,
5. die Rangpunkte der
   praktischen Prüfung
   im Modul 20                           mit 8 Prozent,
6. die Rangpunktzahl
   der Diplomarbeit                 mit 20 Prozent und

7. die Rangpunktzahl der
   mündlichen Abschlussprüfung          mit 24 Prozent.
   (2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmän-
nisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten
Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote
zugeordnet.

                         § 38

              Abschlusszeugnis,
 akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen

  (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält

vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Das Ab-

schlusszeugnis enthält mindestens die abschließende

Rangpunktzahl und die Gesamtnote.

   (2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
außerdem eine Urkunde der Hochschule über die Ver-
leihung des akademischen Grads „Diplom-Verwal-
tungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.

   (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das
Nichtbestehen.

  (4) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan-
den hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über
das Nichtbestehen und von der Hochschule eine Be-
scheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
Aus der Bescheinigung geht hervor, welche Module ab-
solviert worden sind und welche Rangpunkte in den

Modulen erreicht worden sind.

  (5) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei
der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse
werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige
Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.

  (6) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich nach § 40
Absatz 4 für nicht bestanden erklärt, ist das Abschluss-
zeugnis zurückzugeben.

                Unterabschnitt 4
                     Sonstiges

                          § 39

              Fernbleiben und Rücktritt

   (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt
von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese
Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunk-
ten bewertet.
   (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht
begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung kann

die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn

unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
  (3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19
zuständige Stelle.

                          § 40
            Täuschung, Ordnungsverstoß
  (1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem
Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder
daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung versto-
ßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder
des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer
abweichenden Entscheidung der nach § 19 zuständi-
gen Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen
Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen
werden. In der mündlichen Abschlussprüfung entschei-
det die Prüfungskommission über die Fortsetzung der
Prüfung in den in Satz 1 genannten Fällen.

   (2) Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täu-
schungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen
oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer
Täuschung, die nach Abschluss der Prüfung festge-

stellt wird, entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle.

In der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungs-

kommission diese Entscheidung.

  (3) Die nach § 19 zuständige Stelle kann je nach
Schwere des Verstoßes

1. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-
   punkten bewerten oder
2. die Laufbahnprüfung insgesamt für endgültig nicht
   bestanden erklären.

   (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
mündlichen Abschlussprüfung bekannt oder kann sie
erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prü-
fungsamt nach Anhörung der personalführenden Be-
hörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren
nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für
nicht bestanden erklären.

  (5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach

den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.

                          § 41
            Wiederholung von Prüfungen

   (1) Studierende, die die Zwischenprüfung, die
schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die prak-
tischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplom-
arbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht
BGBl. 2017, Seite 3271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3271
bestanden haben, können die entsprechende Prüfung
jeweils einmal wiederholen. In begründeten Ausnahme-
fällen kann das Bundesministerium des Innern eine
zweite Wiederholung zulassen.
   (2) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frü-
hestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnis-
ses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grund-
studiums zu wiederholen. Das weitere Studium wird
wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht
ausgesetzt.
   (3) Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder
der Studierende ein neues Thema. Die Wiederholung
soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Er-
gebnisses erfolgen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der
Regel drei Monate. Soweit erforderlich, ist der Vorberei-
tungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu ver-
längern.
  (4) Werden schriftliche oder praktische Prüfungen
der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschluss-
prüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wieder-
holungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag
des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest.

Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach

Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Soweit erfor-

derlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundes-

polizeiakademie zu verlängern.

   (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
ersetzen die zuvor erreichten.
  (6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden
und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die
Prüfung endgültig nicht bestanden.
  (7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
werden.

                          § 42
         Prüfungsakten und Einsichtnahme

  (1) Zu jeder und jedem Studierenden führen die
Hochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

  (2) In die Prüfungsakte der Hochschule werden auf-
genommen:
1. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses

   oder des Bescheides der Hochschule über die nicht
   bestandene Zwischenprüfung und

2. die Klausuren der Zwischenprüfung.

  (3) In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden
aufgenommen:

1. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
   des Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht
   bestandene Laufbahnprüfung,
2. eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leis-
   tungstests,
3. die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Lauf-
   bahnprüfung,
4. die Protokolle der praktischen Prüfungen der Lauf-
   bahnprüfung,

5. die Diplomarbeit und
6. das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung.
   (4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und
höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektro-
nisch aufbewahrt werden.

   (5) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht
ihre Prüfungsakte einsehen
1. nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der
   Hochschule und
2. nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prü-
   fungsamt.

Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.

                         § 43
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
   Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprü-
fung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamten-
verhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbe-
stehen der Prüfung bekannt gegeben wird.

                         § 44
                   Zuerkennung
                  der Befähigung
          für die Laufbahn des mittleren
   Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

   Studierenden, die die Laufbahnprüfung nach der

mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestan-

den haben, kann die Befähigung für die Laufbahn des

mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

zuerkannt werden. Die Zuerkennung steht einer mit aus-
reichend bestandenen Laufbahnprüfung für den mittle-
ren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gleich.

                         § 45
               Zuständigkeit für die
         Entscheidung über Widersprüche
   Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prü-
fungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung ge-
troffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung
die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prü-
fungsamt.

                     Abschnitt 5

             Aufstieg nach § 15 der

        Bundespolizei-Laufbahnverordnung

                         § 46

                 Anwendung der
         Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen

   (1) Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivoll-
zugsbeamtinnen und ‑beamten, die sich für den Auf-
stieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der
Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahn-
verordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10
bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgen-
den Absätze entsprechend. § 5 Absatz 1 Satz 1 ist
nicht anzuwenden.
   (2) Das Auswahlverfahren wird gesondert durchge-
führt. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in
ergänzenden Bestimmungen. Über die Zulassung zum
Auswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige
Ernennungsbehörde.
  (3) Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre
und zwei Monate. Über Ausnahmen entscheidet die
Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fach-
bereich Bundespolizei der Hochschule.
BGBl. 2017, Seite 3272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3272
   (4) Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehr-
veranstaltung I und die praktische Verwendung I nach
§ 17 entfallen. Die Ausbildung beginnt mit dem Grund-
studium. Die Studierenden werden ab dem Haupt-
studium I in den weiteren Studienverlauf der Studieren-
den nach § 1 Nummer 1 integriert.

                     Abschnitt 6
                Schlussvorschriften

                         § 47
               Übergangsvorschriften
   (1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die
den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-
zugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September
2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivoll-
zugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
   (2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die
den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-
zugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August
2010 und vor dem 1. September 2015 begonnen
haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungs-
dienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der
Bundespolizei vom 9. April 2013 (BGBl. I S. 963) weiter
anzuwenden.

   (3) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den
Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-
zugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August
2015 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser
Verordnung fort. Die Leistungen, die sie bis zum Inkraft-
treten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die
Gesamtnote nach § 37 Absatz 1 und 2 ein.

                      Artikel 2
                Änderung
           d e r Ve ro rd n u n g
       über die Ausbildung und
      Prüfung für den verkürzten
 Aufstieg in den gehobenen Polizei-
 vollzugsdienst in der Bundespolizei
   In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Aus-
bildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den
gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514) wird die Angabe
„Absatz 2“ gestrichen.

                      Artikel 3

                  Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vor-
bereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugs-
dienst in der Bundespolizei vom 9. April 2013 (BGBl. I
S. 963) außer Kraft.
                                Berlin, den 16. August 2017
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3261. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 59617fb03584468a….