§ 143
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2019 – 20 W 14/19Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 04.04.2018 – 3 W 17/18
- OLG Thüringen, 06.11.2017 – 3 W 344/17
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/143#abs-1 (1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/143#abs-2 (2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/143#abs-3 (3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/143#abs-4 (4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.