§ 142
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/142#abs-1 (1) (Inkrafttreten)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/142#abs-2 (2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 142 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Stuttgart, 09.02.2005 – 1 T 1/2005; 1 T 1/05
- BGH, 21.10.2011 – V ZR 10/11Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragenen und nicht auf das neue Grundbuchblatt übertragenen Dienstbarkeit infolge Außerkrafttretens der von der GBO abweichenden landesrechtlichen VorschriftenZitiert von 9
- OLG Zweibrücken, 10.01.2022 – 3 W 108/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.04.2006 Ausfertigung
§ 142 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866 298)
BGBl. 2006 I S. 866
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.