§ 131
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 14.12.2016 – V ZB 88/16Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines BehördenersuchensZitiert von 12
- LG Kassel, 08.03.2019 – 3 T 147/19
- KG, 21.01.2016 – 1 W 6/16Zitiert von 1
- KG, 30.11.2010 – 1 W 114/10
4 Entscheidungen zu § 131 GBO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/131#abs-1 (1) Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/131#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.