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Artikel 15 · BT-Drs. 19/4671 · S. 90

Zu Artikel 15 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Artikel 15 (Änderung der Grundbuchordnung)
Zu Nummer 1
Mit dem in die GBO neu eingefügten § 12d der Grundbuchverordnung in der Entwurfsfassung (GBO-E) wird von
der Möglichkeit nach Artikel 23 der Datenschutz-Grundverordnung Gebrauch gemacht, wonach die Pflichten und
Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung im Wege von Gesetzgebungsmaßnah-
men beschränkt werden können, sofern dies der Sicherstellung eines der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a bis j
der Datenschutz-Grundverordnung genannten Schutzzwecke dient. Die im neu eingefügten § 12d GBO-E enthal-
tenen Regelungen stützen sich dabei auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung. Da-
nach können die Pflichten und Rechte dann beschränkt werden, wenn dies für den Schutz wichtiger Ziele des
allgemeinen öffentlichen Interesses eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme ist.
Die effektive Gestaltung der Grundbuchführung sowie die Funktionalität und Verlässlichkeit des Grundbuchs
verlangen die vorgenommenen Beschränkungen. Als öffentliches Register bildet es für die Grundstücke und
grundstücksgleichen Rechte die daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastun-
gen ab und stellt ihre Rangverhältnisse untereinander fest. Sein Hauptzweck besteht darin, auf zuverlässiger
Grundlage die Entstehung und Gestaltung der Rechtsverhältnisse an Immobilien zu dokumentieren und damit
eine rechtssichere Grundlage für den Rechtsverkehr zu schaffen. Einer Eintragung in das Grundbuch kommt eine
wesentliche Bedeutung zu. Sie ist Publizitätsakt, der das vorgenommene Rechtsgeschäft vollendet und die Basis
der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchinhaltes nach § 891 BGB schafft. Ferner bildet die
Eintragung die Grundlage des Schutzes durch den öffent

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.654 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 326.155–345.809 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP