§ 6 GAPKondV — Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Stand: 14.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf

1.
des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder
2.
des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.

(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.