Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 8 Bekanntmachung des Referenzanteils; Abnahme des Dauergrünlandanteils

Stand: 16.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/8#abs-1 (1) Die zuständige Behörde gibt den nach den Vorgaben der Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz 6 zu bestimmenden maßgeblichen Referenzanteil für die Erhaltung des Dauergrünlandanteils im Bundesanzeiger bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/8#abs-2 (2) Sobald der gemäß der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 6 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, gibt die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/8#abs-3 (3) Mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach Absatz 2 folgt, dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach § 5 mehr erteilt werden.

§ 7 § 9