Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 30 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/30?asof=2025-01-01#abs-1 (1) In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:
Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere sachdienliche Angaben mitteilen, insbesondere zur etwaigen Ankündigung der Kontrolle, zu den an der Kontrolle beteiligten Personen, zum Zeitpunkt der Kontrolle oder zum Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität begangen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/30?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/30?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle.