Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 30 Systematische Vor-Ort-Kontrollen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/30?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/30?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/30?asof=2022-12-14#abs-3 (3) Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe
Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2 ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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01.01.2025 in Kraft
§ 30 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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