Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 23 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/23?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/23?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/23?asof=2022-12-14#abs-3 (3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/23?asof=2022-12-14#abs-4 (4) Die Landesregierungen können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/23?asof=2022-12-14#abs-5 (5) Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden. Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv. Satz 2 gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 23 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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