Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/16?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben. Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung
In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/16?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört und die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/16?asof=2022-12-14#abs-3 (3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört und die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/16?asof=2022-12-14#abs-4 (4) Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört und die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/16?asof=2022-12-14#abs-5 (5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 357)
BGBl. 2025 I Nr. 357
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01.01.2025 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.